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+ | ====== Presse- und Rundfunkfreiheit ====== | ||
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+ | **Art 5 (1) S. 2 GG** | ||
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+ | Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. | ||
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+ | Art 5 (1) S. 1 GG -> [[Meinungsäußerungsfreiheit]] \\ | ||
+ | Art 5 (2) GG -> [[Schranken der Meinungsäußerungsfreiheit]] | ||
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+ | -> [[Schutzumfang der Pressefreiheit]] \\ | ||
+ | -> [[Wortberichterstattung]] \\ | ||
+ | -> [[Bildberichterstattung]] \\ | ||
+ | -> [[Gestaltungsfreiheit]] \\ | ||
+ | -> [[Schutz der Pressewerbung]] \\ | ||
+ | -> [[Institut der freien Presse]] \\ | ||
+ | -> [[Haftung eines Presseunternehmens für die Veröffentlichung gesetzwidriger Werbeanzeigen]] \\ | ||
+ | -> [[Gebot der Staatsferne der Presse]] \\ | ||
+ | -> [[Einschränkungen der Pressefreiheit]] \\ | ||
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+ | § 12 UrhG -> [[Urheberrecht: | ||
+ | § 50 UrhG -> [[Urheberrecht: | ||
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+ | Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte [[Presse- und Rundfunkfreiheit]] schützt die Eigenständigkeit des Rundfunks von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht.((BGH, | ||
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+ | Den Grundrechten der Informationsfreiheit und der Pressefreiheit kommt ein besonders hoher Rang | ||
+ | zu, da die umfassende und wahrheitsgemäße Information der Bürger durch die Presse eine Grundvoraussetzung des Prozesses demokratischer Meinungsund Willensbildung ist; diese Grundrechte gewinnen bei einem Konflikt mit anderen | ||
+ | Rechtsgütern zudem besonderes Gewicht, wenn sie Angelegenheiten betreffen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren.((BGH, | ||
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+ | Das für den Staat bestehende, aus der objektiv-rechtlichen Komponente der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG((auch " | ||
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+ | Die Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert zur Sicherung der Meinungsvielfalt die Staatsferne der Presse. [-> [[Gebot der Staatsferne der Presse]]]. | ||
+ | |||
+ | Es gehört zum Kern der Pressefreiheit, | ||
+ | ZUM-RD 2020, 642 Rn. 13; ZUM-RD 2020, 637 Rn. 21, jeweils mwN)) | ||
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+ | Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthält nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in die Pressefreiheit, | ||
+ | |||
+ | Der Staat muss in seiner Rechtsordnung überall, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung tragen.((BGH, | ||
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+ | Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates und für die Meinungsbildung in einer Demokratie unentbehrlich. Die Presse steht als Verbindungs- und Kontrollorgan zwischen dem Volk und seiner gewählten Vertretung.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Diese der Presse zufallende " | ||
+ | der auch die Kommune als mittelbare Staatsverwaltung zählt, nicht erfüllt werden.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Presseunternehmen müssen sich im gesellschaftlichen Raum frei bilden können. Sie stehen miteinander in geistiger und wirtschaftlicher Konkurrenz, in die die öffentliche Gewalt grundsätzlich nicht eingreifen darf.((BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 112/17 - Crailsheimer Stadtblatt II; m.V.a. BVerfGE 20, 162, 175 [juris Rn. 36]; Paulus/ | ||
+ | |||
+ | Eine ausufernde hoheitliche Öffentlichkeitsarbeit birgt Gefahren für die Neutralität der Kommunikationsprozesse; | ||
+ | und 325)).((BGH, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Wie alle Grundrechte kann allerdings auch die Pressefreiheit eingeschränkt sein [ | ||
+ | -> [[Einschränkungen der Pressefreiheit]]]; | ||
+ | 2011 - 1 BvR 1145/11, GRUR 2012, 389 Rn. 16)) | ||
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+ | |||
+ | Der Schutz der Pressefreiheit | ||
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+ | Inhalt und Qualität der vermittelten Information oder Meinung sind für die Anwendung von Art. 11 EU-Grundrechtecharta ohne Belang.((BGH, | ||
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+ | Es ist daher insbesondere nicht Aufgabe der Gerichte zu entscheiden, | ||
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+ | Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, | ||
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+ | Deshalb muss die Presse zur Wahrnehmung ihrer meinungsbildenden Aufgaben nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält.((BGH, | ||
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+ | Die Bedeutung der Pressefreiheit wird unter Hinweis auf Art. 10 EMRK auch in der Entscheidung des EGMR vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647, 2648 f. Rn. 58, 60, 63) hervorgehoben, | ||
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+ | Die Schrankenregelung des § 50 UrhG [-> [[Urheberrecht: | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 22 S. 1 KunstUrhG -> [[Privatrecht: | ||
+ | § 12 BGB -> [[Privatrecht: | ||
+ | Art 5 (1) S. 1 GG -> [[Meinungsäußerungsfreiheit]] \\ | ||
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