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grundrecht:pflicht_zur_kenntnisnahme_der_ausfuehrungen_der_prozessbeteiligten

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Pflicht zur Kenntnisnahme der Ausführungen der Prozessbeteiligten

Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.1).

Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war.2)

siehe auch

Art. 103 Abs. 1 GG → Anspruch auf rechtliches Gehör

1)
BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 6/12 - Schwarzwälder Schinken; m.V.a. BVerfGE 86, 133, 144; BGH, Beschluss vom 9. September 2010 I ZB 81/09, GRUR 2011, 654 Rn. 11 = WRP 2011, 753 Yoghurt-Gums
2)
BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 6/12 - Schwarzwälder Schinken; m.V.a BVerfG, NJW 2009, 1584 Rn. 14 mwN
grundrecht/pflicht_zur_kenntnisnahme_der_ausfuehrungen_der_prozessbeteiligten.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1