Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


grundrecht:pflicht_zur_beruecksichtigung_und_wuerdigung_des_vorbringens_der_prozessbeteiligten

finanzcheck24.de

Pflicht zur Berücksichtigung und Würdigung des Vorbringens der Prozessbeteiligten

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.1).

Das Gericht braucht dabei zwar nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; geht es aber auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen.2)

s Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ist dagegen nicht verletzt, wenn das Gericht einen Parteivortrag zwar zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, daraus jedoch andere rechtliche Schlüsse gezogen hat als die vortragende Partei.3)

Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.4)

Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn sich das Gericht mit dem Parteivortrag nicht inhaltlich auseinandersetzt, sondern mit Leerformeln darüber hinwegsetzt.5)

Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war.6)

Gerichte sind jedoch nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ausdrücklich in den Entscheidungsgründen zu behandeln. Es reicht aus, wenn sie den wesentlichen Kern des Vorbringens zur Kenntnis nehmen und in ihre Entscheidung einfließen lassen.7)

Der Ablauf einer mündlichen Verhandlung lässt sich zudem nicht im Detail vorhersehen. Der Vortrag der Verfahrensbeteiligten hängt maßgeblich vom Verlauf der Verhandlung ab, insbesondere von Äußerungen der Richterbank. In solchen Fällen ist nicht darzulegen, was im Einzelnen vor oder in der mündlichen Verhandlung zur weiteren Begründung vorgetragen worden wäre, um eine Gehörsverletzung geltend zu machen.8)

Ein Gericht verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es ein erhebliches Beweisangebot unberücksichtigt lässt [→ Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots], weil es eine vorweggenommene Beweiswürdigung vornimmt. Eine solche unzulässige Beweisantizipation liegt vor, wenn das Gericht das unter Beweis gestellte Vorbringen aufgrund einer bereits bestehenden Überzeugung ignoriert. Zudem verstößt die Nichtberücksichtigung gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn das Gericht verfahrensfehlerhaft zu hohe Anforderungen an den Parteivortrag stellt. Parteien dürfen ihren Vortrag während des Rechtsstreits ändern oder ergänzen, und das Gericht ist verpflichtet, in die Beweisaufnahme einzutreten, wenn der Vortrag den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu würdigen und in den Entscheidungsgründen hierzu Stellung zu nehmen.9)

Äußerungsfristen

siehe auch

Art. 103 (1) GG → Anspruch auf rechtliches Gehör
Verfahrensrechtliche Aspekte des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

1)
BGH, Beschluss vom 29. Januar 2026 – I ZB 37/25; m.V.a. BGH, Beschluss vom 3. April 2014 – I ZB 6/12 – Schwarzwälder Schinken; BVerfGE 86, 133, 144; BGH, Beschluss vom 9. September 2010 – I ZB 81/09, GRUR 2011, 654 Rn. 11 = WRP 2011, 753 – Yoghurt-Gums
2)
BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 - I ZB 3/24; m.v.a. BVerfG, NJW-RR 2018, 694 [juris Rn. 18]; NVwZ 2019, 1276 [juris Rn. 17].
3)
BGH, Beschluss vom 29. Januar 2026 – I ZB 37/25; m.V.a. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 - I ZB 3/24; BGH, Beschluss vom 23. Februar 2023 - I ZB 55/22, MarkenR 2023, 329 [juris Rn. 9].
4)
BGH, Beschluss vom 29. Januar 2026 – I ZB 37/25; m.V.a. BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 6/12 - Schwarzwälder Schinken; BVerfGE 86, 133, 144; BGH, Beschluss vom 9. September 2010 I ZB 81/09, GRUR 2011, 654 Rn. 11 = WRP 2011, 753 Yoghurt-Gums
5)
BGH, Beschluss vom 29. Januar 2026 – I ZB 37/25; m.V.a. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 – I ZB 1/25; BGH, Beschluss vom 31. März 2016 – I ZB 76/15, WM 2016, 1706 [juris Rn. 9]; BGH, Beschluss vom 28. November 2024 – III ZR 20/23, NVwZ-RR 2025, 542 [juris Rn. 10]
6)
BGH, Beschluss vom 29. Januar 2026 – I ZB 37/25; m.V.a. BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 6/12 - Schwarzwälder Schinken; BVerfG, NJW 2009, 1584 Rn. 14 mwN
7)
BVerfGE 50, 287, 289 f.; 96, 205, 216 f.
8)
BGH, I ZB 77/05; Beschl. vom 19. Januar 2006; m.V.a. BGH, Beschl. v. 14.10.1999 – I ZB 15/97, GRUR 2000, 512, 514 = WRP 2000, 542 – COMPUTER ASSOCIATES
9)
BGH, Beschluss vom 25. September 2025 – I ZR 149/25; m.V.a. BVerfG, NJW-RR 2018, 694 [juris Rn. 18] mwN; BGH, Beschluss vom 16. April 2019 – VI ZR 157/18, VersR 2019, 1105 [juris Rn. 12]; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 – VIII ZR 377/18, NJW-RR 2020, 284 [juris Rn. 12]
grundrecht/pflicht_zur_beruecksichtigung_und_wuerdigung_des_vorbringens_der_prozessbeteiligten.txt · Zuletzt geändert: von mfreund