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Eine rechtswidrige und damit nichtige [[Rechtsverordnungen|Rechtsverordnung]] entfaltet keine Legitimationswirkung. Grundsätzlich ist eine mit höherrangigem Recht unvereinbare Rechtsverordnung nichtig.((BGH, | Eine rechtswidrige und damit nichtige [[Rechtsverordnungen|Rechtsverordnung]] entfaltet keine Legitimationswirkung. Grundsätzlich ist eine mit höherrangigem Recht unvereinbare Rechtsverordnung nichtig.((BGH, | ||
- | Die Gerichte [Art. 92 GG -> [[Grundrecht: | + | Die Gerichte [Art. 92 GG -> [[Grundrecht: |
Die Nichtigkeit einer Rechtsverordnung können die Fachgerichte selbst feststellen, | Die Nichtigkeit einer Rechtsverordnung können die Fachgerichte selbst feststellen, |
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