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245 [juris Rn. 16]; BVerfGE 44, 216 [juris Rn. 26]). Das Grundgesetz normiert in Art. 80 GG Anforderungen an den Erlass von Rechtsverordnungen, | 245 [juris Rn. 16]; BVerfGE 44, 216 [juris Rn. 26]). Das Grundgesetz normiert in Art. 80 GG Anforderungen an den Erlass von Rechtsverordnungen, | ||
+ | Hiervon nicht berührt wird allerdings die Frage, inwiefern nachträgliche tatsächliche Veränderungen die Annahme rechtfertigen können, dass eine Rechtsverordnung nicht mehr im Einklang mit sonstigem höherrangigem Recht, | ||
+ | insbesondere dem Verfassungsrecht, | ||
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+ | Dieser für formelle Gesetze geltende Grundsatz hat entsprechend für eine durch Rechtsverordnung getroffene Regelung zu gelten.((BGH, | ||
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+ | Mit Blick auf das in einer Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung vorgesehene Regelungsermessen des Normgebers kommt allerdings die Nichtigkeit infolge einer nach Erlass der Rechtsverordnung eingetretenen Veränderung maßgeblicher Umstände nur in Betracht, wenn der Normgeber eine Änderung oder Aufhebung der Rechtsverordnung unterlassen hat, obwohl aufgrund der geänderten Situation sein Ermessen zu einem solchen Tätigwerden auf Null reduziert ist.((BGH, Urteil vom 27. Juli 2023 - I ZR 144/22 - Zweibrücken Fashion Outlet; zur Frage der nachträglichen Rechtswidrigkeit einer Rechtsverordnung über Schulsprengel vgl. BayVGH, BayVBl 1994, 694 [juris Rn. 23] und BayVGH, Urteil vom 25. März 1998 - 7 N 96.187, juris Rn. 27; zur Nichtigerklärung einer Bebauungsplansatzung gemäß § 47 VwGO wegen nachträglichen Funktionsverlusts vgl. BVerwGE 108, 71 [juris Rn. 13 und 22] und OVG Berlin, UPR 1992, 357 [juris Rn. 35]; vgl. ferner Panzer in Schoch/ | ||
===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== | ||
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