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— | grundrecht:kritik_an_der_formellen_uebertragungsruege [2023/07/25 08:30] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Kritik an der formellen Übertragungsrüge ====== | ||
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+ | Die auf Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG [-> [[Wahlrecht zum deutschen Bundestag]]] gestützte neuartige [[formelle Übertragungskontrolle]] unterscheidet sich prinzipiell von den in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem „Anspruch auf Demokratie“ zur Sicherung der demokratischen Einflussmöglichkeiten der Wahlberechtigten im Prozess der europäischen Integration abgeleiteten Kontrollvorbehalten in Form der [[Identitätskontrolle]] und der [[Ultra-vires-Kontrolle]] d (I.).((Abweichende Meinung der Richterinnen König und Langenfeld sowie des Richters Maidowski zum BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17)) | ||
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+ | Die der [[formelle Übertragungskontrolle|formellen Übertragungskontrolle]] zugrundeliegende Erweiterung des Rechts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verkennt dessen Substanz und Grenzen. Für eine Verletzung der Substanz des Wahlrechts, verstanden als den in der Würde des Menschen wurzelnden Kern des Demokratieprinzips, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Formelle Übertragungskontrolle]] |
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