Der Justizgewährungsanspruch bezeichnet das verfassungsrechtlich garantierte Recht eines jeden Einzelnen auf Zugang zu Gerichten, eine faire Verfahrensführung und effektiven Rechtsschutz [Art. 2 Abs. 1 → Allgemeines Persönlichkeitsrecht, 19 Abs. 4 GG → Rechtsweggarantie].
Der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes gewährleistet eine einmalige Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung zur Überprüfung einer behaupteten Rechtsverletzung; eine uneingeschränkte weitere Instanz ist weder nach Art. 19 Abs. 4 GG noch nach Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verfassungsrechtlich geboten.1)
Ein (ausländisches) Prozessführungs- und/oder Vollstreckungsverbot verstößt gegen den allgemeinen europäischen Justizgewährungsanspruch (Art. 47 EU-Charta). Die Verbote stehen auch im Widerspruch zum deutschen Justizgewährungsanspruch gem. Art. 2 Abs. 1 [→ Allgemeines Persönlichkeitsrecht], 19 Abs. 4 GG [→ Rechtsweggarantie] und sind als unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren.2)
Art. 47 → Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
Recht auf wirksamen Rechtsbehelf und unparteiisches Gericht.
Der Justizgewährungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 14 Abs. 1 GG) verlangt effektive Durchsetzung der Vermögensauskunft; Strohmannkonstruktionen dürfen die Vollstreckung nicht leerlaufen lassen.3)
19 Abs. 4 GG → Rechtsweggarantie
Gewährleistet, dass demjenigen, der geltend machen kann, durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, der Rechtsweg offensteht.
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