Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
grundrecht:informationsfreiheit [2020/08/07 14:50] – mfreund | grundrecht:informationsfreiheit [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Informationsfreiheit | ||
+ | < | ||
+ | **Art. 5 (1) GG** | ||
+ | |||
+ | Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgt neben der Meinungsäußerungsfreiheit das Recht eines jeden, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erst nach Herstellung der allgemeinen Zugänglichkeit und nur in ihrem Umfang betroffen sein, soweit der so hergestellte Zugang hoheitlich beeinträchtigt wird. Eine Informationsquelle ist allgemein zugänglich, | ||
+ | verschaffen. Dieses Grundrecht gewährleistet aber nur das Recht, sich ungehindert aus einer schon für die allgemeine Zugänglichkeit bestimmten Quelle zu unterrichten. Fehlt es hingegen an dieser Bestimmung, fällt die Informationsbeschaffung nicht in den Schutzbereich der Informationsfreiheit.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Über die Zugänglichkeit und die Art der Zugangseröffnung entscheidet, | ||
+ | Bestimmungsrecht ist nach den allgemeinen Vorschriften zu beurteilen, richtet sich für Privatpersonen insbesondere nach denen des bürgerlichen Rechts, für den Staat vornehmlich nach denen des öffentlichen Rechts. Der Bestimmungsberechtigte kann sein Bestimmungsrecht in differenzierender Weise ausüben und Modalitäten des Zugangs festlegen, indem etwa die Zahlung von Eintritt oder eine Einwilligung in Fotoaufnahmen bei Zutritt zu einem Konzert verlangt wird. Dies gilt auch für den Staat. Soweit er bestimmungsberechtigt ist, kann er im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse Art und Umfang des Zugangs bestimmen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Durch die Festlegung der Zugänglichkeit und des Ausmaßes der Öffnung einer Informationsquelle wird in | ||
+ | diesem Umfang zugleich der Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet.((BGH, | ||
+ | Rechtsnatur und Disponibilität der Schranken des Urheberrechts, | ||
+ | |||
+ | Nach bürgerlichem Recht steht die Befugnis über die Entscheidung, | ||
+ | das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben oder rechtswirksam von Bedingungen wie der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen. Dem Hausrecht unterfällt danach auch die Gestattung, Hörfunk-, Filmoder Fotoaufnahmen in den Räumlichkeiten des Hausrechtsinhabers vorzunehmen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Diese Grundsätze sind bei der Anwendung auf Körperschaften des öffentlichen Rechts oder privatrechtlich organisierte Unternehmen der öffentlichen Hand allerdings nicht ohne weiteres übertragbar, | ||
+ | |||
+ | Im Falle des [[Privatrecht: | ||
+ | auf ihr Hausrecht [-> [[Privatrecht: | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **Art. 5 (2) GG** | ||
+ | |||
+ | Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **Art. 5 (3) GG** | ||
+ | |||
+ | Kunst und Wissenschaft, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | Den Grundrechten der Informationsfreiheit und der Pressefreiheit kommt ein besonders hoher Rang | ||
+ | zu, da die umfassende und wahrheitsgemäße Information der Bürger durch die Presse eine Grundvoraussetzung des Prozesses demokratischer Meinungsund Willensbildung ist; diese Grundrechte gewinnen bei einem Konflikt mit anderen | ||
+ | Rechtsgütern zudem besonderes Gewicht, wenn sie Angelegenheiten betreffen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren.((BGH, | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | Art. 5 (1) GG -> [[Presse- und Rundfunkfreiheit]] |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de