Das Informationsbedürfnis beschreibt das berechtigte Interesse staatlicher oder privater Akteure an der Erlangung von Informationen, insbesondere zur Erfüllung rechtlicher Pflichten oder zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche.
Handelt es sich um Auskünfte zur Erfüllung eines berechtigten Informationsbedürfnisses, ist der Gesetzgeber befugt, die Belange der verschiedenen Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Eine außerhalb des Strafverfahrens erzwungene Selbstbezichtigung ist aber nur dann zulässig, wenn sie mit einem strafrechtlichen Verwertungsverbot einhergeht. Bloße Mitwirkungspflichten sind zulässig, wenn durch sie Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren nicht berührt werden. Das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung schützt nicht davor, dass Erkenntnismöglichkeiten, die den Bereich der Aussagefreiheit nicht berühren, genutzt werden und insoweit die Freiheit des Betroffenen eingeschränkt wird.1)
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de