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grundrecht:gleichheitssatz

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Gleichheitssatz

Zu beachten ist auch der Grundsatz der Waffengleichheit. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz, der auch für die Handhabung des Verfahrensrechts gilt, ergibt sich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor dem Richter und das Gebot der Gleichheit der Rechtsanwendung im Interesse materieller Gerechtigkeit.1)

Hat der Beschwerdeführer darum gebeten, noch zusätzlich Gelegenheit zur Begründung der eingelegten Beschwerde zu erhalten und will das Bundespatentgericht dieser Bitte nach den Umständen auch entsprechen, darf der Beschwerdegegner grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm die zu erwartende Beschwerdebegründung zur Kenntnis gegeben wird und ihm seinerseits eine angemessene Frist zur Erwiderung zur Verfügung steht.2)

Gespräche zwischen einem Beteiligten und einem Mitglied des Gerichts, die nicht in Anwesenheit der Gegenseite stattfinden, bergen jedenfalls dann die Gefahr einer Verletzung des Anspruchs der anderen Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auf ein faires Verfahren und auf Beach-tung des Grundsatzes der Waffengleichheit, wenn die anderen Beteiligten von dem Gesprächsinhalt nicht unterrichtet werden.3)

siehe auch

Art 103 (1) GG → Anspruch auf rechtliches Gehör

1)
BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - I ZB 93/11; m.V.a. BVerfGE 69, 248, 254
2)
BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - I ZB 91/11 - MetroLinien; Fortführung von BGH, GRUR-RR 2008, 457, 458 - Tramadol
3)
BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - I ZB 91/11 - MetroLinien; im Anschluss an BGH, GRUR 2012, 89 Rn. 17 - Stahlschluessel
grundrecht/gleichheitssatz.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1