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grundrecht:gewaltenteilung_und_gesetzesbindung

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 +====== Gewaltenteilung und Gesetzesbindung ======
  
 +<note>
 +**Art. 20 (3) GG**
 +
 +Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
 +</note>
 +
 +Für den [[Verfahrensrecht:Zivilprozess]] ergibt sich aus Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG [-> [[Allgemeines Persönlichkeitsrecht]]] ein [[Recht auf effektiven Rechtsschutz]], das bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind, zu berücksichtigen ist. Sieht die betreffende Prozessordnung ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden.((BGH, Beschl. v. 23. Juli 2020 - I ZR 73/20; m.V.a. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 2 BvR 1762/16, juris Rn. 13 mwN))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +GG -> [[Grundrecht:Grundrecht]]
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