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grundrecht:gesetzgeber

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Gesetzgeber

Der Gesetzgeber wird durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG [→ Anspruch auf den gesetzlichen Richter] zum einen dazu verpflichtet, eine klare und abstrakt-generelle Zuständigkeitsordnung zu schaffen, die für jeden denkbaren Streitfall im Voraus den Richter bezeichnet, der für die Entscheidung zuständig ist. Zum anderen hat Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einen materiellen Gewährleistungsgehalt, der garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet. Der Gesetzgeber hat deshalb in materieller Hinsicht Vorsorge dafür zu treffen, dass die Richterbank im Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenüberstehen.1)

1)
BGH, Beschl. v. 23. Juli 2020 - I ZR 73/20; m.V.a. BVerfGK 15, 102, 104 f. [juris Rn. 9 f.]
grundrecht/gesetzgeber.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1