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+ | ====== Gebot der Staatsferne der Presse ====== | ||
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+ | -> [[Umfang und Grenzen des Gebots der Staatsferne der Presse]] \\ | ||
+ | -> [[Institut der freien Presse]] \\ | ||
+ | -> [[Staatliche Teilhabe an öffentlicher Kommunikation als Ausdruck der Selbstverwaltungsgarantie]] \\ | ||
+ | -> [[Maßgebender Gesamtcharakter des Presseerzeugnisses]] \\ | ||
+ | -> [[Staatliches Sachlichkeitsgebot]] \\ | ||
+ | -> [[Amtliche Mitteilungen]] \\ | ||
+ | -> [[Zulässiges Informationshandeln der Kommunen]] \\ | ||
+ | -> [[Grenzen kommunaler Öffentlichkeitsarbeit]] \\ | ||
+ | -> [[Stadtmarketing und die Tourismusförderung]] \\ | ||
+ | -> [[Anzeigenschaltung in einem kommunalen Presseerzeugnis]] \\ | ||
+ | -> [[Unzulässige Tätigkeiten, | ||
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+ | Die Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Art 5 (1) GG [-> [[Presse- und Rundfunkfreiheit]]] fordert zur Sicherung der Meinungsvielfalt die Staatsferne der Presse.((BGH, | ||
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+ | Dieser Grundsatz schließt es aus, dass der Staat unmittelbar oder mittelbar Presseunternehmen | ||
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+ | Der Staat darf sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse betätigen.((BGH, | ||
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+ | Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthält nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in die Pressefreiheit, | ||
+ | ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates und für die Meinungsbildung in einer Demokratie unentbehrlich. Die Presse steht als Verbindungs- und Kontrollorgan zwischen dem Volk und seiner gewählten Vertretung. Eine ausufernde hoheitliche Öffentlichkeitsarbeit birgt Gefahren für die Neutralität der Kommunikationsprozesse; | ||
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+ | Das verfassungsrechtliche Gebot, dass die Presse von staatlichen Einflüssen freizuhalten ist, bezieht sich nicht nur auf manifeste Gefahren unmittelbarer Lenkung oder Maßreglung der im Bereich der Presse tätigen Unternehmen, | ||
+ | sondern weitergehend auch auf die Verhinderung aller mittelbaren und subtilen | ||
+ | Einflussnahmen des Staates.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Das für den Staat bestehende, aus der Garantie des Instituts der freien Presse des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitete Gebot, sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse zu betätigen, regelt die Frage, wie sich | ||
+ | Hoheitsträger und von Hoheitsträgern beherrschte Unternehmen im Falle ihrer Teilnahme am Wettbewerbsgeschehen auf dem Gebiet der Presse zu verhalten haben.((BGH, | ||
+ | 728 Rn. 9 und 11 = WRP 2012, 935 - Einkauf Aktuell)) | ||
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+ | Dieses Gebot ist im Sinne des § 3a UWG [-> [[Wettbewerbsrecht: | ||
+ | Rn. 59 - Tagesschau-App; | ||
+ | Ohly in Ohly/ | ||
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+ | Das Gebot der Staatsferne der Presse setzt der am Markt tätigen öffentlichen Hand zugunsten der anderen | ||
+ | Marktteilnehmer - insbesondere der institutionell geschützten Presse, aber auch im Interesse der Bürgerinnen und Bürger an einer unabhängigen Information und Meinungsbildung - enge Grenzen. Es soll nicht bestimmte Anbieter von | ||
+ | bestimmten Märkten fernhalten((vgl. BGHZ 205, 195 Rn. 47 und 56 - Tagesschau-App, | ||
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+ | [[Umfang und Grenzen des Gebots der Staatsferne der Presse]] bestimmen sich bei gemeindlichen Publikationen unter Berücksichtigung der aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden gemeindlichen Kompetenzen einerseits und der Garantie des Instituts der freien Presse des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits.((BGH, | ||
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+ | Das Gebot der Staatsferne der Presse lässt eine Öffentlichkeits- und Informationsarbeit von Hoheitsträgern nur im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben zu. Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung einer kommunalen | ||
+ | Publikation unter dem Blickwinkel von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sowie in Art. 78 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LV NRW gewährleistete Selbstverwaltungsgarantie als Kompetenznorm, | ||
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+ | Staatliche Teilhabe an öffentlicher Kommunikation bedeutet Kompetenzwahrnehmung im zugewiesenen Aufgabenbereich. Die Kompetenz zur Staatsleitung schließt als integralen Bestandteil die Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit ein. Staatliche Öffentlichkeitsarbeit ist nicht nur zulässig, sondern notwendig, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten. Darunter fällt namentlich die Darlegung und Erläuterung der Politik hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme sowie die sachgerechte, | ||
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+ | Staatliche Öffentlichkeitsarbeit gestattet damit insbesondere, | ||
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+ | Äußerungs- und Informationsrechte der Gemeinden finden ihre Legitimation danach in der staatlichen Kompetenzordnung, | ||
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+ | Das verfassungsrechtliche Gebot, die Presse zur Sicherung der Meinungsvielfalt von staatlichen Einflüssen freizuhalten, | ||
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+ | Das Gebot der Staatsferne der Presse schützt auch vor Substitutionseffekten kommunaler Online-Informationsangebote, | ||
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+ | Zum Verhältnis der [[kommunale Selbstverwaltungsgarantie|kommunalen Selbstverwaltungsgarantie]] und der institutionellen Garantie der Presse hat der Senat in der Entscheidung " | ||
+ | Satz 2 GG nicht einschränkt((vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 32])). Daran ist mit Blick darauf festzuhalten, | ||
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+ | Im Ergebnis muss dabei jedoch die Institutsgarantie aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG größtmögliche Wirksamkeit erhalten, während die Gemeinde lediglich in der Lage sein muss, ihre Aufgaben zu erfüllen.((BGH, | ||
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+ | Die dargestellten Grenzen kommunaler Öffentlichkeitsarbeit verbieten auch bei einer vermeintlich unzureichenden Versorgung mit Informationen über das örtliche Geschehen durch die private Presse, eine solche angeblich vorhandene Informationslücke durch eine eigene, von amtlichen Bezügen losgelöste Informationstätigkeit zu schließen.((BGH, | ||
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+ | Eine Einflussnahme des Staates auf den Meinungsmarkt könnte mit dem Institut der freien Presse überhaupt nur vereinbar sein, wenn sie wegen der Konkurrenz mit der Fülle der vom Staat unabhängigen Zeitungen und Zeitschriften am Bild der freien Presse substantiell nichts änderte.((BGH, | ||
+ | Handbuch des Staatsrechts VII, 3. Aufl., § 163 Rn. 45; Gersdorf, AfP 2016, 293, | ||
+ | 201 mwN)) | ||
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+ | Einzelne, die Grenzen zulässiger staatlicher Öffentlichkeitsarbeit überschreitende Artikel allein begründen keine Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse. Notwendig ist vielmehr eine wertende Betrachtung der Publikation insgesamt, bei der sich jede schematische Betrachtungsweise verbietet.((BGH, | ||
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+ | Ein Verbot einzelner Beiträge in einer kommunalen Publikation lässt sich danach nicht erreichen. Einzelne Artikel können schon keinen Substitutionseffekt((vgl. dazu Papier/ | ||
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+ | Das verfassungsrechtliche Gebot, die Presse zur Sicherung der Meinungsvielfalt von staatlichen Einflüssen freizuhalten, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Art 5 (1) GG -> [[Presse- und Rundfunkfreiheit]] | ||
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