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grundrecht:gebot_der_staatsferne_der_presse

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 -> [[Zulässiges Informationshandeln der Kommunen]] \\ -> [[Zulässiges Informationshandeln der Kommunen]] \\
 -> [[Grenzen kommunaler Öffentlichkeitsarbeit]] \\ -> [[Grenzen kommunaler Öffentlichkeitsarbeit]] \\
 +-> [[Unzulässige Tätigkeiten, die eine vom Staat unabhängige Meinungsbildung der Öffentlichkeit gefährden]] \\
 -> [[Stadtmarketing und die Tourismusförderung]] \\ -> [[Stadtmarketing und die Tourismusförderung]] \\
 -> [[Anzeigenschaltung in einem kommunalen Presseerzeugnis]] \\ -> [[Anzeigenschaltung in einem kommunalen Presseerzeugnis]] \\
--> [[Unzulässige Tätigkeiten, die eine vom Staat unabhängige Meinungsbildung der Öffentlichkeit gefährden]] \\ 
  
 Die Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Art 5 (1) GG [-> [[Presse- und Rundfunkfreiheit]]] fordert zur Sicherung der  Meinungsvielfalt die Staatsferne der Presse.((BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 112/17 - Crailsheimer Stadtblatt II)) Die Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Art 5 (1) GG [-> [[Presse- und Rundfunkfreiheit]]] fordert zur Sicherung der  Meinungsvielfalt die Staatsferne der Presse.((BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 112/17 - Crailsheimer Stadtblatt II))
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