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grundrecht:garantie_effektiven_rechtsschutzes

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 ====== Garantie effektiven Rechtsschutzes ====== ====== Garantie effektiven Rechtsschutzes ======
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--> [[Rechtsschutz]] 
  
  
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 Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines [[Rechtsweg|Rechtswegs]] und die Beschreitung eines [[Instanzenzug|Instanzenzugs]] von Bedeutung sind. Sieht die Prozessordnung ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden.((BGH, Beschluss vom 23. November 2023 - I ZB 29/23; m.V.a. BVerfG, NZM 2023, 495 [juris Rn. 15])) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines [[Rechtsweg|Rechtswegs]] und die Beschreitung eines [[Instanzenzug|Instanzenzugs]] von Bedeutung sind. Sieht die Prozessordnung ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden.((BGH, Beschluss vom 23. November 2023 - I ZB 29/23; m.V.a. BVerfG, NZM 2023, 495 [juris Rn. 15]))
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 ===== siehe auch ===== ===== siehe auch =====
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 +Art. 19 (4) GG -> [[Rechtsweggarantie]]
  
 -> [[Rechtsschutz]] -> [[Rechtsschutz]]
  
grundrecht/garantie_effektiven_rechtsschutzes.1706171808.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/01/25 08:36 von mfreund