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grundrecht:garantie_effektiven_rechtsschutzes

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 +====== Garantie effektiven Rechtsschutzes ======
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 +Der für das deutsche Gerichtswesen in Art. 103 Abs. 1 GG spezialgesetzlich((vgl. BVerfGE 9, 89 <95 f.>; 18, 399 <405>; 60, 1 <5>; 67, 208 <211>; 74, 1 <5>; 89, 28 <36>)) garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein wesentlicher Bestandteil der Garantie effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG [-> [[Rechtsweggarantie]]] beziehungsweise der [[Justizgewährungspflicht]] aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10; m.V.a. BVerfGE 81, 123 <129>; 101, 106 <129>))
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 +Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines [[Rechtsweg|Rechtswegs]] und die Beschreitung eines [[Instanzenzug|Instanzenzugs]] von Bedeutung sind. Sieht die Prozessordnung ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden.((BGH, Beschluss vom 23. November 2023 - I ZB 29/23; m.V.a. BVerfG, NZM 2023, 495 [juris Rn. 15]))
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 +===== siehe auch =====
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 +Art. 19 (4) GG -> [[Rechtsweggarantie]]
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 +-> [[Rechtsschutz]]