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+ | ====== Garantie der kommunalen Selbstverwaltung ====== | ||
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+ | **Art. 28 (2) GG** | ||
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+ | Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; | ||
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+ | -> [[Gebot der Staatsferne der Presse]] | ||
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+ | Äußerungs- und Informationsrechte der Gemeinden finden ihre Legitimation in der staatlichen Kompetenzordnung, | ||
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+ | Die Selbstverwaltungsgarantie gewährleistet den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen.((BGH, | ||
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+ | Bezugspunkt der Allzuständigkeit der Gemeinden sind dabei jedoch immer die Angelegenheiten, | ||
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+ | Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Zuständigkeit der Gemeinde auf Verwaltungshandeln im bürokratisch-technischen Sinne reduziert ist.((BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - I ZR 97/21 - dortmund.de; | ||
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+ | Ein Bezugspunkt für ihre Zuständigkeit kann vielmehr auch bei Angelegenheiten gegeben sein, mit denen sich die Gemeinde aufgrund eigener Betroffenheit im Vorfeld künftiger eigener Aufgabenwahrnehmung | ||
+ | befassen darf.((BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - I ZR 97/21 - dortmund.de; | ||
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+ | Dagegen macht allein ein lokaler oder gemeinschaftsstiftender Bezug eine Angelegenheit noch nicht zu einer solchen der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG.((BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - I ZR 97/21 - dortmund.de; | ||
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+ | Die Vorschrift des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG hat als Kompetenznorm zudem ausschließlich staatsgerichtete Funktion und entfaltet keine Wirkung im Staat-Bürger-Verhältnis.((BGH, | ||
+ | Staat und Wirtschaft oder Staat und Bürger dar.((BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 112/17 - Crailsheimer Stadtblatt II)) | ||
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+ | Die Kompetenz zur Information der Bürgerinnen und Bürger erlaubt Kommunen nicht jegliche pressemäßige Äußerung, die irgendeinen Bezug zur örtlichen Gemeinschaft aufweist.((BGH, | ||
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+ | Die innere Grenze wird durch den erforderlichen Bezug zur Gemeinde und ihren Aufgaben gesetzt. Kommunale Öffentlichkeitsarbeit ist begrenzt durch das Erfordernis eines spezifischen Orts- und Aufgabenbezugs; | ||
+ | Stadtblatt II, mwN)) | ||
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+ | Ihre äußere Grenze finden kommunale Publikationen in der institutionellen Garantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG [-> [[Presse und Rundfunkfreiheit]]], | ||
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+ | Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG schränkt die Garantie des Instituts der freien Presse des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht ein. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ist eine staatsorganisationsrechtliche Kompetenznorm, | ||
+ | Ländern einen eigenen Aufgabenbereich zuweist.((BGH, | ||
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+ | Die Regelung hat ausschließlich staatsgerichtete Funktion((Sachs/ | ||
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+ | Ihre äußere Grenze finden kommunale Publikationen in der institutionellen Garantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.((BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - I ZR 97/21 - dortmund.de; | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Grundrecht: | ||
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