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— | grundrecht:formelle_uebertragungskontrolle [2023/07/25 08:30] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Formelle Übertragungskontrolle ====== | ||
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+ | -> [[Kritik an der formellen Übertragungsrüge]] \\ | ||
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+ | Der Schutz von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG [-> [[Recht auf Demokratie]]] erstreckt sich auch auf die Wahrung der Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 GG [-> [[Übertragung von Hoheitsrechten]]] an eine wirksame Übertragung von Hoheitsrechten. Bürgerinnen und Bürger haben zur Sicherung ihrer demokratischen Einflussmöglichkeiten im Prozess der europäischen Integration grundsätzlich ein Recht darauf, dass eine Übertragung von Hoheitsrechten nur in den vom Grundgesetz dafür vorgesehenen Formen der Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Art. 79 Abs. 2 GG erfolgt (formelle Übertragungskontrolle).((BVerfG, | ||
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+ | Als Grundrecht auf Mitwirkung an der demokratischen Selbstherrschaft des Volkes [-> [[Recht auf Demokratie]]] verleiht Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG zwar grundsätzlich keine Beschwerdebefugnis gegen Parlamentsbeschlüsse, | ||
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+ | Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger deshalb vor einer Übertragung von Hoheitsrechten gemäß Art. 23 Abs. 1 GG, die unter Überschreitung der Grenzen des Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG den wesentlichen Inhalt des Grundsatzes der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG) materiell preisgibt. Dies prüft das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Identitätskontrolle, | ||
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+ | Die auf Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG [-> [[Wahlrecht zum deutschen Bundestag]]] gestützte neuartige formelle Übertragungskontrolle unterscheidet sich prinzipiell von den in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem „Anspruch auf Demokratie“ zur Sicherung der demokratischen Einflussmöglichkeiten der Wahlberechtigten im Prozess der europäischen Integration abgeleiteten Kontrollvorbehalten in Form der [[Identitätskontrolle]] und der [[Ultra-vires-Kontrolle]] d (I.).((Abweichende Meinung der Richterinnen König und Langenfeld sowie des Richters Maidowski zum BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17)) | ||
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+ | Allein in diesem Zusammenhang stand bisher auch die vom Senat wiederholt betonte verfahrensmäßige Komponente der [[Ultra-vires-Kontrolle]] (vgl. BVerfGE 134, 366 <397 Rn. 53>; 142, 123 <174 Rn. 82; 193 Rn. 134>; 146, 216 <251 Rn. 50>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 93). Danach haben die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger zur Sicherung ihrer demokratischen Einflussmöglichkeit im Prozess der europäischen Integration aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG „grundsätzlich ein Recht darauf, dass eine Verlagerung von Hoheitsrechten nur in den dafür vorgesehenen Formen von Art. 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Art. 79 Abs. 2 GG geschieht. Der demokratische Entscheidungsprozess, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Recht auf Demokratie]] | ||
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