Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) behandelt den Schutz personenbezogener Daten und legt die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Verarbeitung dieser Daten fest.
Artikel 8 (1) GRCh → Recht auf Schutz personenbezogener Daten
Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
Artikel 8 (2) GRCh → Verarbeitung personenbezogener Daten
Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.
Artikel 8 (3) GRCh → Überwachung durch unabhängige Stelle
Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.
Geschäftliche E-Mails, die über das E-Mail-System eines Unternehmens zwischen Mitarbeitern und Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane ausgetauscht werden, fallen unter den Begriff der „Kommunikation„ im Sinne des Art. 7 GRCh. Die Art. 7 und 8 GRCh stehen der Beschlagnahme solcher E-Mails, die ohne vorherige richterliche Genehmigung im Zuge einer Ermittlung einer nationalen Wettbewerbsbehörde in den Geschäftsräumen eines der Zuwiderhandlung gegen Art. 101 oder 102 AEUV verdächtigen Unternehmens erfolgt, nicht entgegen, sofern ein enger rechtlicher Rahmen der Befugnisse dieser Behörde sowie angemessene und ausreichende Garantien gegen Missbrauch und Willkür – wie eine wirksame nachträgliche gerichtliche Kontrolle der in Rede stehenden Maßnahmen – vorgesehen sind.1)
GRCh, Titel II → Freiheiten
Der zweite Titel behandelt die Freiheiten, die den Menschen in der Union zustehen, einschließlich des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, der Achtung des Privat- und Familienlebens, des Schutzes personenbezogener Daten, der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie der Meinungs- und Informationsfreiheit.
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