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grundrecht:eu:recht_auf_einen_wirksamen_rechtsbehelf_und_ein_unparteiisches_gericht
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Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) garantiert das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht für alle Personen, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind.

Artikel 47 (1) GRCh → Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf
Sichert das Recht, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Artikel 47 (2) GRCh → Recht auf ein faires Verfahren
Gewährleistet das Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.

Artikel 47 (3) GRCh → Prozesskostenhilfe
Regelt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen.

Art. 47 EU-Charta verbürgt folglich auf europäischer Ebene einen allgemeinen Justizgewährungsanspruch, sprich den Zugang zu Gerichten.1)

Ein (ausländisches) Prozessführungs- und/oder Vollstreckungsverbot verstößt gegen den allgemeinen europäischen Justizgewährungsanspruch (Art. 47 EU-Charta). Die Verbote stehen auch im Widerspruch zum deutschen Justizgewährungsanspruch gem. Art. 2 Abs. 1 [→ Allgemeines Persönlichkeitsrecht], 19 Abs. 4 GG [→ Rechtsweggarantie] und sind als unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren.2)

Das Gericht der Europäischen Union ('EuGH') hat in seinem Urteil vom 15. September 20163) festgestellt, dass: „eine Einschränkung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht im Sinne von Artikel 47 der Charta, die gemäß Artikel 52(1) der Charta nur gerechtfertigt sein kann, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, wenn sie den Wesensgehalt dieses Rechts achtet und, vorbehaltlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, wenn sie notwendig ist und Zielen von allgemeinem Interesse der EU oder dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer entspricht.4)

Art. 47 GRC verleiht keiner Partei ein Recht auf freie Wahl zwischen mehreren gleichwertigen Gerichten; ausreichend ist, dass der Beklagte sich effektiv verteidigen kann, etwa durch eine Widerklage auf Nichtigerklärung vor dem EPG.5)

Zum Wesensgehalt des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gehört, dass die Person, die Inhaber dieses Rechts ist, Zugang zu einem Gericht erhalten kann, das über die Befugnis verfügt, die Achtung der ihr durch das Unionsrecht garantierten Rechte sicherzustellen und zu diesem Zweck alle für die bei ihm anhängige Streitigkeit relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen zu prüfen.6)

Das Recht von Mitinhabern eines Rechts des geistigen Eigentums, dieses gerichtlich geltend zu machen, darf nicht verfahrensrechtlichen Anforderungen unterworfen werden, die unmöglich oder nur sehr schwer zu erfüllen sind, weil das Recht dadurch praktisch unwirksam gemacht und das in Art. 47 der Charta garantierte Grundrecht verletzt würde.7)

Kommt eine unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts nicht in Betracht, ist das nationale Gericht verpflichtet, im Rahmen seiner Befugnisse den den Einzelnen aus Art. 47 der Charta erwachsenden Rechtsschutz zu gewährleisten und für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmung zu sorgen, indem es erforderlichenfalls die betreffenden nationalen Bestimmungen unangewendet lässt.8)

siehe auch

GRCh, Titel VI → Justizielle Rechte
Behandelt die Rechte auf Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf und einem unparteiischen Gericht, die Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte sowie das Recht, nicht zweimal für dieselbe Straftat verfolgt oder bestraft zu werden.

1) , 2)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 11. Dezember 2024 – UPC_CFI_791/2024
3)
verbundene Rechtssachen C-439/14 und C-488/14 ECLI:EU:C:2016:688, Rn. 49
4)
EPG, Zentralkammer München, Beschl. v. 30. Oktober 2023 – UPC_CFI_252/2023; m.V.a. Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Randnr. 160
5)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 29. Juli 2025 – UPC_CFI_79/2025
6)
EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 - C-182/24, Rn. 73 - SACD u.a.; m.V.a. EuGH, Urteil vom 17. November 2022 - C-175/21, Rn. 61 - Harman International Industries
7)
EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 - C-182/24, Rn. 75 - SACD u.a.
8)
EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 - C-182/24, Rn. 77 - SACD u.a.
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