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Recht auf ein faires Verfahren

Artikel 47 (2) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) gewährleistet das Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.

Artikel 47 (2) GRCh

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Artikel 6 der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert das Recht auf ein faires Verfahren in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten.

Artikel 6 (1) EMRK → Recht auf öffentliches und faires Verfahren
Gewährleistet das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen Gericht.

Artikel 6 (2) EMRK → Unschuldsvermutung
Stellt die Unschuldsvermutung sicher, bis die Schuld gesetzlich nachgewiesen ist.

Artikel 6 (3) EMRK → Rechte der angeklagten Person
Listet die Mindestrechte einer angeklagten Person auf, einschließlich des Rechts auf Verteidigung und Dolmetscher.

Das Recht auf rechtliches Gehör soll sicherstellen, dass die Parteien die Möglichkeit haben, sich zu allen entscheidungserheblichen Aspekten des Verfahrens zu äußern. Dies umfasst auch die Berücksichtigung neuer Argumente oder Beweismittel, sofern die Gegenseite ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme erhält.1)

Die Rechte, die in Artikel 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und den Artikeln 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (CFREU) verankert sind, sind nicht absolut und können unter bestimmten Umständen eingeschränkt werden. Eine legitime Einschränkung muss einen legitimen Zweck haben, verhältnismäßig sein und sicherstellen, dass das Wesensgehalt des Rechts nicht beeinträchtigt wird (siehe EuGH, 18. März 2010, C-317/08, Alassini). Diese Grundsätze, die in Bezug auf die von öffentlichen Behörden auferlegten Einschränkungen entwickelt wurden, können auch auf die Einschränkungen angewandt werden, die sich aus vertraglichen Vereinbarungen ergeben.2)

siehe auch

EMRK, Abschnitt I → Rechte und Freiheiten
Behandelt die grundlegenden Rechte und Freiheiten, die durch die Konvention geschützt werden, einschließlich des Rechts auf Leben, Freiheit und Sicherheit, sowie das Verbot von Folter und Sklaverei.

Artikel 47 GRCh → Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
Garantiert das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht für alle Personen, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind.

1)
EGMR in der Rechtssache Steck-Risch u. a. gegen Liechtenstein (Beschwerde-Nr. 63151/00) vom 19. Mai 2005
2)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 10. Mai 2024 – UPC_CFI_589997/2023
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