Der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts. Er ergibt sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten, ist in den Artikeln 6 [→ Recht auf ein faires Verfahren] und 13 [→ Recht auf wirksame Beschwerde] der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verankert und wurde durch Artikel 47 [→ Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht] der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bekräftigt.
Für den Schutz geistiger Eigentumsrechte in internationalen Systemen verlangt der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, dass eine gerichtliche Instanz existiert, die alle für den Streitfall erheblichen Tatsachen- und Rechtsfragen prüfen kann. Dies gilt insbesondere im Rahmen des Europäischen Patentübereinkommens: Die Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts müssen als Gericht bzw. gerichtliche Stelle im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 EMRK sowie als „judicial authority“ im Sinne der Artikel 32 und 41 Absatz 4 TRIPS über eine Zuständigkeit zur umfassenden Kontrolle der Entscheidungen der Organe der ersten Instanz verfügen; wäre ihre Zuständigkeit insbesondere für Tatsachenfragen beschränkt, stünde den Nutzern des EPÜ-Systems kein wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf zur Verfügung.1)
→ Rechtsschutz
Bezeichnet die Möglichkeit und das Recht einer Person, ihre rechtlichen Interessen und Ansprüche vor staatlichen oder gerichtlichen Instanzen zu schützen und durchzusetzen.
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