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Eine Gehörsverletzung [Art 103 (1) GG → Anspruch auf rechtliches Gehör] ist schon dann entscheidungserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte.1)
Art 103 (1) GG → Anspruch auf rechtliches Gehör
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