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grundrecht:einschraenkungen_der_pressefreiheit [2020/08/10 09:11] – angelegt mfreund | grundrecht:einschraenkungen_der_pressefreiheit [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | Wie alle Grundrechte kann allerdings auch die Pressefreiheit [Art. 5 (2) GG -> [[Presse- und Rundfunkfreiheit]]] eingeschränkt sein; soweit die Einwirkung des Grundrechts auf privatrechtliche Vorschriften in Frage steht, können ihm im Hinblick auf die Eigenart der geregelten Rechtsverhältnisse andere, unter Umständen engere Grenzen gezogen sein als in ihrer Bedeutung als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe.((BGH, | ||
+ | 2011 - 1 BvR 1145/11, GRUR 2012, 389 Rn. 16)) | ||
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+ | Es muss eine Interessenabwägung stattfinden und zwar zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre andererseits. Die Bedeutung des Informationswerts für die Interessenabwägung hat der erkennende Senat schon in früheren Entscheidungen hervorgehoben (Senat, BGHZ 151, 26, 31; Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525 m.w.N.). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der In-formationswert für die Allgemeinheit ist.((BGH, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06; vgl. BVerfGE 101, 361, 391; Senat, BGHZ 131, 332, 342 m.w.N.)). Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung hat gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht.((vgl. BVerfGE 34, 269, 283; Senat, BGHZ 131, 332, 342 m.w.N.)) | ||
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+ | Auch in der Entscheidung des EGMR vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647, 2649 f., Rn. 58, 60, 63) wird die Bedeutung der Pressefreiheit unter Hinweis auf Art. 10 EMRK hervorgehoben, | ||
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+ | Deshalb muss eine Interessenabwägung stattfinden und zwar zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre andererseits. Die Bedeutung des Informationswerts für die Interessenabwägung hat der erkennende Senat schon in früheren Entscheidungen hervorgehoben.((BGH, | ||
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+ | Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist.((BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/ | ||
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+ | Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung hat gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht und ist nicht schützenswert.((BGH, | ||
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+ | Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 21. August 2006 (NJW 2006, 3406, 3407) bestätigt, wobei es nach Lage des Falles nicht zu entscheiden brauchte, ob dies auch für Personen von hohem Bekanntheitsgrad gilt. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist diese Frage unter Berücksichtigung des Urteils des EGMR vom 24. Juni 2004 im Grundsatz zu bejahen. Auch bei den bisher sog. Personen der Zeitgeschichte kann nicht außer Betracht bleiben, ob die Berichterstattung zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung bloßer Neugier hinausgeht. Das schließt es freilich nicht aus, dass je nach Lage des Falles für den Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann. In jedem Fall ist bei der Beurteilung des Informationswerts bzw. der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinn des allgemein interessierenden Zeitgeschehens handelt, ein weites Verständnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht werden kann, die nach wie vor von größter Bedeutung sind. Eine solche Gewichtung bei der Interessenabwägung trägt nach Ansicht des erkennenden Senats den Anforderungen des Gerichtshofs((EGMR, | ||
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+ | Art 5 (1) GG -> [[Presse- und Rundfunkfreiheit]] | ||
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