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grundrecht:brief_post-_und_fernmeldegeheimnis [2020/09/08 12:20] – mfreund | grundrecht:brief_post-_und_fernmeldegeheimnis [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Brief, Post- und Fernmeldegeheimnis | ||
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+ | **Art. 10 GG** | ||
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+ | (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. | ||
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+ | (2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt. | ||
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+ | Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis gewährleisten die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von Nachrichten, | ||
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+ | Post und Telekommunikation bieten die Voraussetzungen für die private Kommunikation zwischen Personen, die nicht am selben Ort sind, und eröffnen so eine neue Dimension der Privatsphäre((vgl. Gusy, in: von Mangoldt/ | ||
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+ | Das Grundrecht des Art. 10 Abs. 1 GG gewährleistet den Schutz vor jeder Kenntnisnahme, | ||
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+ | Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis gewährleisten die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von Nachrichten, | ||
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+ | Anknüpfungspunkt des Schutzes von Art. 10 Abs. 1 GG ist stets der nichtöffentliche Austausch konkreter Kommunikationsteilnehmer; | ||
+ | Vorschrift.((BGH, | ||
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+ | Bezogen auf Internetkommunikation hat das Bundesverfassungsgericht etwa Maildienste, | ||
+ | 340; vgl. auch BVerfGE 113, 348, 383)) | ||
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+ | Die bloße Verhinderung von Kommunikation fällt nicht in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG.((BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access-Providers; | ||
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+ | Schutzzweck des Art. 7 EU-Grundrechtecharta ist gleichfalls die Vertraulichkeit der Kommunikation, | ||
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+ | Das Grundrecht des Art. 10 Abs. 1 GG schützt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Vertraulichkeit konkreter Telekommunikationsvorgänge und nicht die Vertraulichkeit der mit der Bereitstellung von Telekommunikationsdienstleistungen einhergehenden Umstände. Allgemeine Informationen, | ||
+ | die das Telekommunikationsverhalten oder Beziehungen zwischen Diensteanbietern und ihren Kunden betreffen, wie die Zuordnung von Benutzerkennungen zu einzelnen Anschlüssen, | ||
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+ | Art. 10 GG schützt die private Fernkommunikation. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis gewährleisten die Vertraulichkeit der individuellen Kommunikation, | ||
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+ | Art. 10 Abs. 1 GG soll einen Ausgleich für die technisch bedingte Einbuße an Privatheit schaffen und will den Gefahren begegnen, die sich aus dem Übermittlungsvorgang einschließlich der Einschaltung eines Dritten ergeben.((BVerfGE, | ||
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+ | Das Fernmeldegeheimnis knüpft an das Kommunikationsmedium an.((BVerfGE, | ||
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+ | Das Fernmeldegeheimnis schützt die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs((vgl.BVerfGE 67, 157 < | ||
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+ | Die Reichweite des Grundrechts beschränkt sich daher nicht auf die früher von der Deutschen Bundespost angebotenen Fernmeldedienste, | ||
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+ | Fernmeldegeheimnis und Recht auf informationelle Selbstbestimmung [-> [[Datenschutz]]] stehen, soweit es um den Schutz der technischen Kommunikationsdaten geht, in einem Ergänzungsverhältnis.((BVerfGE, | ||
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+ | Greift Art. 10 GG nicht ein, werden die technischen Kommunikationsdaten durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt. Damit wird der besonderen Schutzwürdigkeit der Daten im Zusammenhang mit Telekommunikation Rechnung getragen.((BVerfGE, | ||
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+ | In seinem Anwendungsbereich enthält Art. 10 GG bezogen auf den Fernmeldeverkehr eine spezielle Garantie, die die allgemeine Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verdrängt((vgl. BVerfGE 67, 157 < | ||
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+ | ==== Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses ==== | ||
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+ | Der Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses umfasst sowohl den Inhalt der Telekommunikation als auch die näheren Umstände des Fernmeldevorgangs, | ||
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+ | Das Fernmeldegeheimnis schützt in erster Linie die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen und damit den Kommunikationsinhalt gegen unbefugte Kenntniserlangung durch Dritte((vgl.BVerfGE 100, 313 < | ||
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+ | Die im Herrschaftsbereich eines Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Inhalte und Umstände einer Kommunikation werden außerhalb des laufenden Kommunikationsvorgangs nicht durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützt.((vgl. BVerfG NJW 2006, 976, 978)) | ||
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+ | ==== Ausnahmen ==== | ||
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+ | Die Datenerhebung nach § 100 i StPO greift nicht in den Schutzbereich der Telekommunikationsfreiheit ein. Sie steht nicht im Zusammenhang mit einem Kommunikationsvorgang und betrifft auch keinen Kommunikationsinhalt im Sinne des Art. 10 Abs. 1 GG.((BVerfGE, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Internetrecht -> [[Internetrecht: | ||
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+ | GG-> [[Grundrecht]] | ||
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