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+ | Um die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit [Art. 97 (1) GG -> [[Unabhängigkeit der Richter]]] der [[Richter]] zu sichern, sind spezielle Anforderungen an das Auswahlverfahren zu stellen, das auf die juristische Qualifikation der Bewerber ausgerichtet sein und eine unzulässige Einflussnahme anderer Gewalten – insbesondere der Exekutive – verhindern muss.((BVerfG, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Art. 97 (1) GG -> [[Unabhängigkeit der Richter]] |
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