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Eine Anzeigenschaltung ist ebenfalls in die Gesamtwürdigung [→ Maßgebender Gesamtcharakter des Presseerzeugnisses] einzubeziehen. Sie ist nicht generell unzulässig, sondern kann zulässiger, fiskalisch motivierter Randnutzen sein (vgl. BGH, GRUR 2022, 1336 [juris Rn. 53] - dortmund.de, mwN). Geht sie über einen solchen Randnutzen hinaus, kann dies zu einer Verletzung der Marktverhaltensregelung des Gebots der Staatsferne der Presse jedenfalls beitragen.1)
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