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grundrecht:anwendbarkeit_der_grundrechts_auf_inlaendische_juristische_personen [2023/01/25 09:49] – mfreund | grundrecht:anwendbarkeit_der_grundrechts_auf_inlaendische_juristische_personen [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Anwendbarkeit der Grundrechts auf inländische juristische Personen ====== | ||
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+ | Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Ausländische juristische Personen mit Sitz in Drittstaaten können sich dagegen grundsätzlich nicht auf die Grundrechte des Grundgesetzes berufen.((BVerfG, | ||
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+ | Wortlaut und Sinn von Art. 19 Abs. 3 GG verbieten eine ausdehnende Auslegung auf ausländische juristische Personen im Hinblick auf materielle Grundrechte.((BVerfG, | ||
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+ | Eine juristische Person ist als inländisch zu qualifizieren, | ||
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+ | Eine Ausnahme bilden insoweit juristische Personen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Auf sie ist die Grundrechtsberechtigung zu erstrecken, wenn ein hinreichender Inlandsbezug besteht, der die Geltung der Grundrechte in gleicher Weise wie für inländische juristische Personen geboten erscheinen lässt.((BVerfG, | ||
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+ | Für ausländische juristische Personen mit Sitz in Drittstaaten gilt dies hingegen nicht. Auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention lässt sich eine Grundrechts- und Beschwerdeberechtigung ausländischer juristischer Personen nicht ableiten.((BVerfG, | ||
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+ | Zwar enthalten die grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG als sogenannte Prozessgrundrechte objektive Verfahrensgrundsätze, | ||
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+ | Die grundrechtsgleichen Rechte auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und auf die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sind aber spezifische Ausprägungen des umfassenderen Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 GG) und richten sich als solche ausschließlich an die deutsche Justiz. Sie können daher auch nur durch ein deutsches Gericht im Sinne des Art. 92 GG verletzt werden.((BVerfG, | ||
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