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Art. 103 (1) → Anspruch auf rechtliches Gehör
→ Gleichheitssatz
Das Bundespatentgericht ist allerdings daran gehindert, seine Entscheidung allein aufgrund des Zeitablaufs seit der Beschwerdeeinlegung zu treffen, wenn der Beschwerdeführer darum gebeten hat, Gelegenheit zur Beschwerdebegründung zu erhalten und das Bundespatentgericht nach den Umständen dieser Bitte auch entsprechen will.1)
Daraus ergibt sich zugleich, dass in einem solchen Fall der Beschwerdegegner grundsätzlich davon ausgehen darf, dass ihm die zu erwartende Beschwerdebegründung zur Kenntnis gegeben wird und ihm seinerseits eine angemessene Frist zur Erwiderung zusteht. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch der Beteiligten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren. Danach darf der Richter sich nicht widersprüchlich verhalten; er darf aus eigenen oder ihm zurechenbaren Fehlern keine Verfahrensnachteile ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet.2)
Zu beachten ist auch der Grundsatz der Waffengleichheit. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz, der auch für die Handhabung des Verfahrensrechts gilt, ergibt sich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor dem Richter und das Gebot der Gleichheit der Rechtsanwendung im Interesse materieller Gerechtigkeit.3)
Art. 103 (1) → Anspruch auf rechtliches Gehör
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