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+ | ====== Allgemeine Persönlichkeitsrecht ====== | ||
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+ | **Art. 2 (1) GG** | ||
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+ | Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, | ||
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+ | Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG -> [[Grundrecht: | ||
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+ | -> [[Privatrecht: | ||
+ | -> [[Privatrecht: | ||
+ | -> [[Privatrecht: | ||
+ | -> [[Privatrecht: | ||
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+ | Vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht wird die engere persönliche Lebensphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingung geschützt. Dazu zählen insbesondere das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre ((vgl. BVerfG 1 BvR 1783/05 - Esra)) | ||
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+ | Der Schutzumfang des Persönlichkeitsrechts hängt maßgeblich von der Art der beeinträchtigten Persönlichkeitssphäre ab.((OLG Hamm, Urteil v. 11.12.2007 - 4 U 132/0)) | ||
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+ | Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt - ebenso wie beim Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, | ||
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+ | Die sog. Individualsphäre in ihren beruflichen Ausprägungen schützt das Selbstbestimmungsrecht und bewahrt die persönliche Eigenart des Menschen in seinen Beziehungen zur Umwelt (Sozialsphäre), | ||
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+ | Als Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist zwar jedenfalls innerhalb der eigenen Privatsphäre das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten anerkannt. Dieses Recht auf " | ||
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+ | Das in Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst die Befugnis jedes Einzelnen, die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen [-> [[Recht auf informationelle Selbstbestimmung]]].((OLG Köln, Urteil v. 03.07.2008 - Az.: 15 U 43/08 - spickmich.de; | ||
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+ | Das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte und als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen. Sein Inhalt ist nicht allgemein und abschließend umschrieben.((OLG München, Beschluss v. 16.10.2007 - Az.: 29 W 2325/07)) | ||
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+ | Eine wesentliche Gewährleistung ist der Schutz vor Äußerungen, | ||
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+ | Auch wahre Berichte können das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn die Folgen der Darstellung für die Persönlichkeitsentfaltung schwerwiegend sind und die Schutzbedürfnisse das Interesse an der Äußerung überwiegen (vgl. BVerfG NJW 2004, 3619 f. m.w.N.). Allerdings reicht auch der Schutz dieses Grundrechts nicht so weit, dass es dem Einzelnen einen Anspruch darauf verliehe, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder von anderen gesehen werden möchte.((OLG München, Beschluss v. 16.10.2007 - Az.: 29 W 2325/07; m.V.a. BVerfG NJW 1999, 1322 [1323] - Helnwein)) | ||
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+ | Das Grundrecht entfaltet seinen Schutz vielmehr gegenüber solchen Darstellungen, | ||
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+ | Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht schrankenlos gewährleistet, | ||
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+ | Für den Schutz der Persönlichkeit des Einzelnen können sich insbesondere aus dem entgegenstehenden Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit Einschränkungen ergeben. Insoweit bedarf es einer Güterabwägung im Einzelfall.((OLG München, Beschluss v. 16.10.2007 - Az.: 29 W 2325/07)) | ||
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+ | Ein [[Privatrecht: | ||
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+ | ==== Falschzitat ==== | ||
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+ | Das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Persönlichkeitsrecht schützt auch davor, dass jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getätigt hat [-> [[Falschzitat]]] und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen (BVerfG NJW 1980, 2070, 2071). | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | GG -> [[Grundrecht: |
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