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gesetzgebungskompetenz_des_bundes

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Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den gewerblichen Rechtsschutz folgt (ganz allgemein) aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG.1), die Vorrang vor den Kompetenzzuweisungen mit schwächerer Wirkung hat.2)

Damit erfasst sie auch die Nebengesetze des gewerblichen Rechtsschutzes wie das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen selbst unter dem Gesichtspunkt, dass bei den in diesem Gesetz getroffenen Regelungen auch arbeits- und dienstrechtliche Belange von Gewicht sind.3)

Die Kritik, die diese Einschätzung erfahren hat4), ist jedenfalls im Ergebnis nicht gerechtfertigt. Sie beachtet schon nicht hinreichend, dass die Ausgestaltung des Arbeitnehmererfinderrechts im Grenzbereich zwischen arbeits- und dienstrechtlichen Grundsätzen und Erfinderrecht noch keine eindeutige und ausschließliche Zuordnung zu den Materien des Arbeits- und des Dienstrechts rechtfertigt.5)

siehe auch

1)
BGH, Urt. v. 18. September 2007 - X ZR 167/05 - selbststabilisierendes Kniegelenk; m.V.a. BVerwG, Urt. v. 18.6.1997, 4 C 8/95, NVwZ 1998, 614 - Allround-Gerüst, juris-Tz. 23
2)
BGH, Urt. v. 18. September 2007 - X ZR 167/05 - selbststabilisierendes Kniegelenk; m.V.a. Maunz in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Rdn. 147 zu Art. 73; vgl. T. M. Spranger in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Aktualisierung Dezember 2006, Rdn. 18 zu Art. 73 Nr. 9
3) , 5)
BGH, Urt. v. 18. September 2007 - X ZR 167/05 - selbststabilisierendes Kniegelenk
4)
insbesondere bei Hübner, Erfindungen von Beschäftigten an Hochschulen, 2003, zugl. Diss. Münster 2002, S. 79 - S. 86; vgl. auch Volz, Das Recht der Arbeitnehmererfindung im öffentlichen Dienst, 1985, S. 21 ff.
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