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gesetzeskommentar

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gesetzeskommentar [2021/02/25 08:43] – angelegt mfreundgesetzeskommentar [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Gesetzeskommentar ======
  
 +Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der der Verlag eines juristischen Großkommentars berechtigt ist, eine Erstreckung der vertraglichen Zusammenarbeit auf eine Neuausgabe abzulehnen, ohne dass dafür ein sachlicher Grund
 +vorliegt und dem Kommentator mitgeteilt wird, kann sich als ein hinreichend bedeutsamer Nachteil im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen, der sich bei umfassender Würdigung der relevanten Umstände als unangemessen erweist.
 +((BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 133/17 - Neuausgabe))
 +
 +===== siehe auch =====
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