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geschmacksmusterrecht:wiedergabe_des_musters_bei_aufschiebung_der_bekanntmachung
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Wiedergabe des Musters bei Aufschiebung der Bekanntmachung

Veraltet. Diese Seite gehört zum alten Geschmacksmustergesetz (GeschmMG), das zum 1. Januar 2014 in das Designgesetz (DesignG) überführt wurde („Muster“ → „Design“). Aktuelle Fassung: Wiedergabe des Musters bei Aufschiebung der Bekanntmachung.
§ 11 (2) S. 2 GeschmMG a.F.

Wird ein Antrag nach § 21 Abs. 1 Satz 1 gestellt, kann die Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Musterabschnitt ersetzt werden.

§ 11 (2) S. 1 Nr. 3 GeschmMG → Wiedergabe des Musters

siehe auch

geschmacksmusterrecht/wiedergabe_des_musters_bei_aufschiebung_der_bekanntmachung.txt · Zuletzt geändert: von migration

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