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geschmacksmusterrecht:vorschriften_ueber_massnahmen_der_zollbehoerde
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Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde

Veraltet. Diese Seite gehört zum alten Geschmacksmustergesetz (GeschmMG), das zum 1. Januar 2014 in das Designgesetz (DesignG) überführt wurde („Muster“ → „Design“). Aktuelle Fassung: Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde.

§ 55 GeschmMG → Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr
§ 56 GeschmMG → Einziehung, Widerspruch
§ 57 GeschmMG → Zuständigkeiten, Rechtsmittel
§ 57a GeschmMG → Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003

siehe auch

GeschmMG → Geschmacksmustergesetz

geschmacksmusterrecht/vorschriften_ueber_massnahmen_der_zollbehoerde.txt · Zuletzt geändert: von migration

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