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geschmacksmusterrecht:uebergangsregelung_fuer_kuenftige_aenderungen

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Übergangsregelung für künftige Änderungen

§ 24 GeschmMV

Für Geschmacksmusteranmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind und noch nicht eingetragen sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.

siehe auch

geschmacksmusterrecht/uebergangsregelung_fuer_kuenftige_aenderungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1