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geschmacksmusterrecht:schutzfaehigkeit
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Schutzfähigkeit

Veraltet. Diese Seite gehört zum alten Geschmacksmustergesetz (GeschmMG), das zum 1. Januar 2014 in das Designgesetz (DesignG) überführt wurde („Muster“ → „Design“). Aktuelle Fassung: Schutzfähigkeit.
§ 2 (1) GeschmMG a.F.

Als Geschmacksmuster wird ein Muster geschützt, das neu ist und Eigenart hat.

§ 1 Nr. 1 GeschmMG → Geschmacksmuster

siehe auch

geschmacksmusterrecht/schutzfaehigkeit.txt · Zuletzt geändert: von migration

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