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geschmacksmusterrecht:schutzfaehigkeit

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Schutzfähigkeit

§ 2 (1) GeschmMG

Als Geschmacksmuster wird ein Muster geschützt, das neu ist und Eigenart hat.

§ 1 Nr. 1 GeschmMG → Geschmacksmuster

siehe auch

geschmacksmusterrecht/schutzfaehigkeit.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1