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geschmacksmusterrecht:schutz_gewerblicher_muster_und_modelle_nach_dem_haager_abkommen
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Schutz gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen

Veraltet. Diese Seite gehört zum alten Geschmacksmustergesetz (GeschmMG), das zum 1. Januar 2014 in das Designgesetz (DesignG) überführt wurde („Muster“ → „Design“). Aktuelle Fassung: Schutz gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen.

§ 66 GeschmMG → Anwendung dieses Gesetzes
§ 67 GeschmMG → Einreichung der internationalen Anmeldung
§ 68 GeschmMG → Weiterleitung der internationalen Anmeldung
§ 69 GeschmMG → Prüfung auf Eintragungshindernisse
§ 70 GeschmMG → Nachträgliche Schutzentziehung
§ 71 GeschmMG → Wirkung der internationalen Eintragung

siehe auch

GeschmMG → Geschmacksmustergesetz

geschmacksmusterrecht/schutz_gewerblicher_muster_und_modelle_nach_dem_haager_abkommen.txt · Zuletzt geändert: von migration

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