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geschmacksmusterrecht:ggv:zustellung_an_vertreter

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geschmacksmusterrecht:ggv:zustellung_an_vertreter [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Zustellung an Vertreter ======
  
 +<note>
 +**Artikel 53 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Ist ein [[Vertretung|Vertreter]] bestellt worden oder gilt bei einer gemeinsamen Anmeldung der zuerst genannte Anmelder als der gemeinsame Vertreter gemäß Artikel 61 Absatz 1 [-> [[Bestellung eines gemeinsamen Vertreters]]], so erfolgen [[Zustellungen]] an den bestellten oder an den gemeinsamen Vertreter.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 53 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Sind mehrere [[Vertretung|Vertreter]] für einen Beteiligten bestellt worden, so genügt die [[Zustellung]] an einen von ihnen, sofern keine bestimmte Zustellanschrift gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e) [-> [[Inhalt der Anmeldung]]] angegeben wurde.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 53 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Haben mehrere Beteiligte einen gemeinsamen Vertreter bestellt, so genügt die [[Zustellung]] nur eines Schriftstücks an den gemeinsamen [[Vertretung|Vertreter]].
 +</note>
 +
 +Art. 47 - 55 DV GGeschmMV (Kapitel IX) -> [[Zustellungen]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +DV GGeschmMV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]
geschmacksmusterrecht/ggv/zustellung_an_vertreter.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1