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geschmacksmusterrecht:ggv:zustaendigkeit_fuer_verletzung_und_rechtsgueltigkeit

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geschmacksmusterrecht:ggv:zustaendigkeit_fuer_verletzung_und_rechtsgueltigkeit [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit ======
  
 +<note>
 +**Artikel 81 [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Die [[Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte]] sind ausschließlich zuständig:
 +
 +a) für Klagen wegen Verletzung und - falls das nationale Recht dies zulässt - wegen drohender Verletzung eines [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster|Gemeinschaftsgeschmacksmusters]];
 +
 +b) für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern, falls das nationale Recht diese zulässt;
 +
 +c) für Klagen auf Erklärung der [[Nichtigkeit]] eines [[nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]];
 +
 +d) für Widerklagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, die im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a) genannten Klagen erhoben werden.
 +</note>
 +
 +Art. 80 - 92 GGeschmMV (Titel IX, Abschnitt 2) -> [[Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] \\
 +Art. 79 - 94 GGeschmMV (Titel IX) -> [[Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschfatsgeschmacksmuster Betreffen]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]
geschmacksmusterrecht/ggv/zustaendigkeit_fuer_verletzung_und_rechtsgueltigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1