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geschmacksmusterrecht:ggv:zustaendigkeit_der_pruefer_bei_anmeldungen

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Zuständigkeit der Prüfer bei Anmeldungen

Artikel 103 (einziger Absatz) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) legt fest, dass Prüfer für Entscheidungen im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters namens des Amtes zuständig sind.

Artikel 103 UGV

Die Prüfer sind für Entscheidungen namens des Amtes im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters zuständig.

siehe auch

Artikel 103 UGV → Prüfer
Überblick und Einordnung der Zuständigkeit der Prüfer innerhalb der Entscheidungsstrukturen des Amtes.

geschmacksmusterrecht/ggv/zustaendigkeit_der_pruefer_bei_anmeldungen.txt · Zuletzt geändert: von mfreund