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geschmacksmusterrecht:ggv:zustaendigkeit_der_nichtigkeitsabteilungen
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Zuständigkeit der Nichtigkeitsabteilungen

Art. 105 (1) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) legt fest, dass die Nichtigkeitsabteilungen für Entscheidungen über Anträge auf Nichtigerklärung eingetragener Unionsgeschmacksmuster zuständig sind.

Art. 105 (1) UGV

Die Nichtigkeitsabteilungen sind zuständig für Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters.

siehe auch

Art. 105 UGV → Nichtigkeitsabteilungen
Regelt Zuständigkeit, Zusammensetzung und Einzelentscheidungen der Nichtigkeitsabteilungen.

geschmacksmusterrecht/ggv/zustaendigkeit_der_nichtigkeitsabteilungen.txt · Zuletzt geändert: von migration

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