Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Art. 105 (1) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) legt fest, dass die Nichtigkeitsabteilungen für Entscheidungen über Anträge auf Nichtigerklärung eingetragener Unionsgeschmacksmuster zuständig sind.
Die Nichtigkeitsabteilungen sind zuständig für Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters.
Art. 105 UGV → Nichtigkeitsabteilungen
Regelt Zuständigkeit, Zusammensetzung und Einzelentscheidungen der Nichtigkeitsabteilungen.
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