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geschmacksmusterrecht:ggv:zustaendigkeit_der_gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte
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Unionsweite Anwendbarkeit und ausschließliche Zuständigkeit

Artikel 90 (3) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) bestimmt, dass Unionsgeschmacksmustergerichte mit Zuständigkeit nach Artikel 82 Absätze 1 bis 4 UGV einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen anordnen können, die – vorbehaltlich Anerkennung und Vollstreckung nach Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – in jedem Mitgliedstaat anwendbar sind; diese Zuständigkeit ist ausschließlich.

Artikel 90 (3) UGV

(3) Ein Unionsgeschmacksmustergericht, dessen Zuständigkeit auf Artikel 82 Absätze 1, 2, 3 oder 4 der vorliegenden Verordnung beruht, ist zuständig für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen, die vorbehaltlich eines gegebenenfalls erforderlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 in jedem Mitgliedstaat anwendbar sind. Hierfür ist kein anderes Gericht zuständig.

Bezeichnung überholt: Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wurde durch die Verordnung (EU) 2024/2822 reformiert; seit dem 1. Mai 2025 heißt das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Unionsgeschmacksmuster [→ Unionsgeschmacksmusterverordnung]. Die Vorschriften gelten inhaltlich weitgehend unverändert fort — die hier nachgewiesene Rechtsprechung bleibt maßgeblich.

Artikel 90 Abs. 3 des GGV legt fest, dass Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen zuständig sind, die in jedem Mitgliedstaat anwendbar sind.

siehe auch

Artikel 90 UGV → Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen
Regelt die Beantragung, Zulässigkeit von Nichtigkeitseinwänden und unionsweite Anwendbarkeit einstweiliger Maßnahmen in Geschmacksmustersachen. Regelt Beantragung und Zuständigkeit für einstweilige Maßnahmen bei Gemeinschaftsgeschmacksmustern. → Internationale Zuständigkeit

geschmacksmusterrecht/ggv/zustaendigkeit_der_gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte.txt · Zuletzt geändert: von migration

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