Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 90 (3) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) bestimmt, dass Unionsgeschmacksmustergerichte mit Zuständigkeit nach Artikel 82 Absätze 1 bis 4 UGV einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen anordnen können, die – vorbehaltlich Anerkennung und Vollstreckung nach Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – in jedem Mitgliedstaat anwendbar sind; diese Zuständigkeit ist ausschließlich.
(3) Ein Unionsgeschmacksmustergericht, dessen Zuständigkeit auf Artikel 82 Absätze 1, 2, 3 oder 4 der vorliegenden Verordnung beruht, ist zuständig für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen, die vorbehaltlich eines gegebenenfalls erforderlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 in jedem Mitgliedstaat anwendbar sind. Hierfür ist kein anderes Gericht zuständig.
Artikel 90 Abs. 3 des GGV legt fest, dass Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen zuständig sind, die in jedem Mitgliedstaat anwendbar sind.
Artikel 90 UGV → Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen
Regelt die Beantragung, Zulässigkeit von Nichtigkeitseinwänden und unionsweite Anwendbarkeit einstweiliger Maßnahmen in Geschmacksmustersachen.
Regelt Beantragung und Zuständigkeit für einstweilige Maßnahmen bei Gemeinschaftsgeschmacksmustern.
→ Internationale Zuständigkeit
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