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geschmacksmusterrecht:ggv:zusammensetzung_der_nichtigkeitsabteilungen
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Zusammensetzung der Nichtigkeitsabteilungen

Art. 105 (2) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) bestimmt, dass eine Nichtigkeitsabteilung aus drei Mitgliedern besteht, wobei mindestens ein Mitglied rechtskundig sein muss.

Art. 105 (2) UGV

Eine Nichtigkeitsabteilung setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein.

siehe auch

Art. 105 UGV → Nichtigkeitsabteilungen
Regelt Zuständigkeit, Zusammensetzung und Einzelentscheidungen der Nichtigkeitsabteilungen.

geschmacksmusterrecht/ggv/zusammensetzung_der_nichtigkeitsabteilungen.txt · Zuletzt geändert: von migration

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