Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Art. 105 (2) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) bestimmt, dass eine Nichtigkeitsabteilung aus drei Mitgliedern besteht, wobei mindestens ein Mitglied rechtskundig sein muss.
Eine Nichtigkeitsabteilung setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein.
Art. 105 UGV → Nichtigkeitsabteilungen
Regelt Zuständigkeit, Zusammensetzung und Einzelentscheidungen der Nichtigkeitsabteilungen.
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