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geschmacksmusterrecht:ggv:zusaetzliche_befugnisse_des_verwaltungsrats

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geschmacksmusterrecht:ggv:zusaetzliche_befugnisse_des_verwaltungsrats [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Zusätzliche Befugnisse des Verwaltungsrats ======
  
 +<note>
 +**Artikel 101 [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Zusätzlich zu den Befugnissen, die dem Verwaltungsrat durch die Artikel 121 ff. der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke oder andere Bestimmungen [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|dieser Verordnung]] übertragen werden:
 +
 +a) legt der Verwaltungsrat den Tag fest, an dem gemäß Artikel 111 Absatz 2 Anmeldungen von [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern]] erstmals eingereicht werden können;
 +
 +b) wird er vor der Annahme von Leitlinien für die vom [[Amt]] durchgeführte Prüfung auf Formerfordernisse und Prüfung der Eintragungshindernisse und [[Nichtigkeit|Nichtigkeitsverfahren]] sowie in den anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen gehört.
 +</note>
 +
 +Art. 97 - 101 GGeschmMV (Titel XI, Abschnitt 1) -> [[Allgemeine Bestimmungen]] \\
 +Art. 97 - 106 GGeschmMV (Titel XI) -> [[Ergänzende Bestimmungen zum Amt]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]
geschmacksmusterrecht/ggv/zusaetzliche_befugnisse_des_verwaltungsrats.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1