Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 53 (1) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) bestimmt, dass das Amt nach festgestellter Zulässigkeit des Antrags prüft, ob die in Artikel 25 UGV genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters entgegenstehen.
Gelangt das Amt zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Nichtigerklärung zulässig ist, so prüft es, ob die in Artikel 25 genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters entgegenstehen.
Artikel 53 UGV → Prüfung des Antrags
Regelt die Verfahrensschritte des Amts im Nichtigerklärungsverfahren, von der Zulässigkeits- über die Sachprüfung bis zur Registereintragung.
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