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geschmacksmusterrecht:ggv:zulaessigkeit_des_nichtigkeitseinwands
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Nichtigkeitseinwand in Verfahren über einstweilige Maßnahmen

Artikel 90 (2) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) erlaubt in Verfahren betreffend einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen den Nichtigkeitseinwand, auch wenn er nicht im Wege der Widerklage erhoben wird; Artikel 85 Absatz 2 UGV gilt entsprechend.

Artikel 90 (2) UGV

(2) In Verfahren betreffend einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen ist der nicht im Wege der Widerklage erhobene Einwand der Nichtigkeit des Unionsgeschmacksmusters zulässig. Artikel 85 Absatz 2 gilt entsprechend.

Artikel 90 Abs. 2 des GGV bestimmt, dass der Einwand der Nichtigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters in Verfahren über einstweilige Maßnahmen zulässig ist, sofern er nicht im Wege der Widerklage erhoben wird.

siehe auch

Artikel 90 UGV → Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen
Regelt die Beantragung, Zulässigkeit von Nichtigkeitseinwänden und unionsweite Anwendbarkeit einstweiliger Maßnahmen in Geschmacksmustersachen. Regelt Beantragung und Zuständigkeit für einstweilige Maßnahmen bei Gemeinschaftsgeschmacksmustern. → Vermutung der Rechtsgültigkeit - Einreden

geschmacksmusterrecht/ggv/zulaessigkeit_des_nichtigkeitseinwands.txt · Zuletzt geändert: von migration

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