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geschmacksmusterrecht:ggv:wirkungen_der_gerichtsentscheidung_ueber_den_anspruch_auf_ein_eingetragenes_gemeinschaftsgeschmacksmuster

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geschmacksmusterrecht:ggv:wirkungen_der_gerichtsentscheidung_ueber_den_anspruch_auf_ein_eingetragenes_gemeinschaftsgeschmacksmuster [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Wirkungen der Gerichtsentscheidung über den Anspruch auf ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ======
  
 +<note>
 +**Artikel 16 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Bei vollständigem Wechsel der Rechtsinhaberschaft an einem [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] infolge eines gerichtlichen Verfahrens gemäß Artikel 15 Absatz 1 [-> [[Geltendmachung der Berechtigung auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]] erlöschen mit der [[Eintragung]] der berechtigten Person in das [[Register]] die Lizenzen und sonstigen Rechte.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 16 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Hat vor der [[Eintragung]] der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nach Artikel 15 Absatz 1 [-> [[Geltendmachung der Berechtigung auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]] der Inhaber des [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] oder ein Lizenznehmer das [[Geschmacksmuster]] in der Gemeinschaft verwertet oder dazu wirkliche und ernsthafte Anstalten getroffen, so kann er diese Verwertung fortsetzen, wenn er bei dem in das [[Register]] eingetragenen neuen Inhaber innerhalb der in der Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Frist eine nicht ausschließliche Lizenz beantragt. Die Lizenz ist für einen angemessenen Zeitraum zu angemessenen Bedingungen zu gewähren.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 16 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn der Inhaber der [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmackmuster]] oder der Lizenznehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem er mit der Verwertung des [[geschmacksmuster|Geschmacksmusters]] begonnen oder Anstalten dazu getroffen hat, bösgläubig war.
 +</note>
 +
 +Art. 14 - 18 GGeschmMV (Titel II, Abschnitt 3) -> [[Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] \\
 +Art. 3 - 26 GGeschmMV (Titel II) -> [[Materielles Geschmacksmusterrecht]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]