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geschmacksmusterrecht:ggv:wirkung_von_registrierung_und_veroeffentlichung_im_internationalen_register

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Wirkung von Registrierung und Veröffentlichung im internationalen Register

Art. 106a (2) UGV stellt klar, dass die Registrierung und Veröffentlichung einer internationalen Eintragung (mit Benennung der Union) beim Internationalen Büro dieselbe Wirkung hat wie eine Eintragung im Register und eine Veröffentlichung im Blatt für Unionsgeschmacksmuster.

Art. 106a (2) UGV

(2) Jede Registrierung einer internationalen Eintragung, in der die Union benannt ist, im internationalen Register hat dieselbe Wirkung, als wäre sie im vom Amt geführten Register für Unionsgeschmacksmuster erfolgt, und jede Veröffentlichung einer internationalen Eintragung, in der die Union benannt ist, im Bulletin des Internationalen Büros hat dieselbe Wirkung wie eine Veröffentlichung im Blatt für Unionsgeschmacksmuster .

siehe auch

Art. 106a UGV → Anwendung der Bestimmungen
Legt die Anwendbarkeit der UGV auf internationale Eintragungen sowie die Gleichstellung der Wirkungen von Eintragung und Veröffentlichung im internationalen System mit denen des Unionssystems fest.

geschmacksmusterrecht/ggv/wirkung_von_registrierung_und_veroeffentlichung_im_internationalen_register.txt · Zuletzt geändert: von mfreund