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geschmacksmusterrecht:ggv:wirkung_gegenueber_dritten

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geschmacksmusterrecht:ggv:wirkung_gegenueber_dritten [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Wirkung gegenüber Dritten ======
  
 +<note>
 +**Artikel 33 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Die Wirkungen der in den Artikeln 28, 29, 30 und 32 bezeichneten Rechtshandlungen gegenüber Dritten richten sich nach dem Recht des nach Artikel 27 [-> [[Gleichstellung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit dem Geschmacksmusterrecht eines Mitgliedstaats]]] maßgebenden Mitgliedstaats.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 33 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Bei [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern]] entfalten die in den Artikeln 28, 29 und 32 bezeichneten Rechtshandlungen gegenüber Dritten in allen Mitgliedstaaten erst Wirkung, wenn sie in das [[Register]] eingetragen worden sind. Gleichwohl kann eine Rechtshandlung, die noch nicht eingetragen ist, Dritten entgegengehalten werden, die [[Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster|Rechte an dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] nach dem Zeitpunkt der Rechtshandlung erworben haben, aber zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Rechte von der Rechtshandlung Kenntnis hatten.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 33 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Absatz 2 gilt nicht gegenüber einer Person, die das [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] oder ein Recht daran im Wege des Rechtsübergangs des Unternehmens in seiner Gesamtheit oder einer anderen Gesamtrechtsnachfolge erwirbt.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 33 (4) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Bis zum [[Inkrafttreten]] gemeinsamer Vorschriften in den Mitgliedstaaten betreffend das [[Insolvenzverfahren]] richtet sich die Wirkung eines Insolvenzverfahrens gegenüber Dritten nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren nach den dort geltenden Rechtsvorschriften oder Verordnungen zuerst eröffnet wird.
 +</note>
 +
 +Art. 27 - 34 GGeschmMV (Titel III) -> [[Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Vermögensgegenstand]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]