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geschmacksmusterrecht:ggv:wirkung_des_prioritaetsrechts
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Wirkung des Prioritätsrechts

Artikel 43 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) legt die Wirkung eines wirksam beanspruchten Prioritätsrechts fest: Der Prioritätstag gilt rechtlich als Anmeldetag für bestimmte materiell- und verfahrensrechtliche Bestimmungen.

Artikel 43 UGV

Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass der Prioritätstag als Anmeldetag eines Unionsgeschmacksmusters im Sinne der Artikel 5, 6, 7 und 22, des Artikels 25 Absatz 1 Buchstaben d, e und f sowie des Artikels 50 Absatz 1 gilt.

Art. 41 - 44 GGV (Titel IV, Abschnitt 2) → Priorität
Art. 35 - 44 GGV (Titel IV) → Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters

siehe auch

UGV, Titel VI → Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters
Regelt die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters, einschließlich Anmeldetag, Prioritäts- und Ausstellungspriorität, Formerfordernissen, Einreichungswegen und Gebühren, sowie die Wirkungen des Prioritätsrechts auf den zeitlichen Rang der Anmeldung.

GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster

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