Artikel 43 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) legt die Wirkung eines wirksam beanspruchten Prioritätsrechts fest: Der Prioritätstag gilt rechtlich als Anmeldetag für bestimmte materiell- und verfahrensrechtliche Bestimmungen.
Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass der Prioritätstag als Anmeldetag eines Unionsgeschmacksmusters im Sinne der Artikel 5, 6, 7 und 22, des Artikels 25 Absatz 1 Buchstaben d, e und f sowie des Artikels 50 Absatz 1 gilt.
UGV, Titel VI → Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters
Regelt die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters, einschließlich Anmeldetag, Prioritäts- und Ausstellungspriorität, Formerfordernissen, Einreichungswegen und Gebühren, sowie die Wirkungen des Prioritätsrechts auf den zeitlichen Rang der Anmeldung.
Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass der Prioritätstag als Tag der Anmeldung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Sinne der Artikel 5, 6, 7, 22, des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe d) und des Artikels 50 Absatz 1 gilt.
Art. 41 - 44 GGV (Titel IV, Abschnitt 2) → Priorität
Art. 35 - 44 GGV (Titel IV) → Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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